
Menschenrechte / LkSG
Menschenrechte
Diehl führt seine Geschäfte in Übereinstimmung mit seinem Verhaltenskodex, der von allen Mitarbeitenden auf allen hierarchischen Ebenen sowie den Organen ausnahmslos einzuhalten ist. Als verantwortungsbewusstes, global agierendes Unternehmen verpflichten wir uns, international anerkannte Menschenrechte zu achten und Menschenrechtsverletzungen sowie Umweltverstößen gemäß dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LKSG) im Rahmen des uns Möglichen angemessen vorzubeugen.
Unfaire oder gar illegale Praktiken sind mit unserem Verhaltenskodex nicht vereinbar.
An den Ombudsmann als neutrale Stelle können sich Diehl Mitarbeiter und Dritte vertrauensvoll wenden, wenn sie unkorrekte Geschäftspraktiken in Unternehmen der Diehl-Gruppe beobachtet haben oder bei Zulieferern.
Auch über das folgende externe Online-Hinweisgebertool kann jeder Compliance-Verstöße melden: https://diehl.integrityline.com/frontpage
Dieses System steht Mitarbeitern, Kunden, Lieferanten und sonstigen Dritten offen.
Hinweise können auch telefonisch unter der +49 30 99 25 71 46 abgegeben werden. Verwenden Sie dafür nach entsprechender Aufforderung den Company Access-PIN 4367.
China: Bitte beachten Sie bei Hinweisen, die Sie aus China abgeben, aufgrund rechtlicher Vorgaben ausschließlich die folgende Meldemöglichkeit zu nutzen: compliance-diehl-china@roedl.cn
Die Meldungen werden von eigens hierzu autorisierten Diehl-Fachleuten bearbeitet.
Grundsatzerklärung zur Menschenrechtsstrategie des Diehl-Konzerns
1. Präambel/Vorbemerkung
Die international agierende Diehl Unternehmensgruppe kann auf eine über 120-jährige Unternehmensgeschichte und -tradition zurückblicken. Diehl ist als Technologiekonzern mit seinen fünf Teilkonzernen Aviation, Defence, Metall, Controls und Metering in den Positionen als Hersteller, Zulieferer und Kunde in der Luftfahrt-, Rüstungs-, und Automobil-, Elektrotechnik und Gas- sowie Wasserversorgung vertreten.
Langfristigkeit und Nachhaltigkeit sind wesentliche Bestandteile der strategischen Ausrichtung von Diehl[1]. Dazu gehört das klare Bekenntnis zu international anerkannten Menschenrechten, sowohl in unseren eigenen Konzerngesellschaften als auch bei unseren Lieferanten und Geschäftspartnern.
Neben dem Bekenntnis zur Achtung der Menschenrechte und des Umweltschutzes verfolgt Diehl die in dieser Grundsatzerklärung dargestellte Menschenrechtsstrategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten innerhalb des eigenen Geschäftsbereiches und der Lieferketten. Die gesamte Menschenrechtsorganisation und die einzelnen Verantwortlichen werden vom Vorstand mit den notwendigen Kompetenzen ausgestattet und bei Bedarf unterstützt.
Die Menschenrechtstrategie wird wie alle Maßnahmen einmal jährlich auf ihre Aktualität und Wirksamkeit überprüft. Sofern sich auf Grund von Veränderungen bei den Geschäftspartnern die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken verändern, behält sich der Vorstand die Anpassung der Grundsatzerklärung über die Menschenrechtsstrategie, der Beschaffungsstrategie und der Geschäftsabläufe vor.
Der Vorstand
[1] Nachfolgend meint Diehl sämtliche mit der Diehl Stiftung & Co. KG verbundenen Konzerngesellschaften im Sinne des § 15 AktG.
2. Bekenntnis zu Menschenrechten und umweltbezogenen Pflichten
Für Diehl sind ein respektvoller Umgang mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern[1], Geschäftspartnern als auch mit Non-Government-Organisationen (NGO), insbesondere Arbeitnehmervertretungen, Gewerkschaften und anderen Interessenvereinigungen (z.B. politische Parteien, Natur- und Umweltschutzverbände) selbstverständlich.
Diehl und seine Organe bekennen sich weltweit zur Achtung und Einhaltung von Menschenrechten und Umweltschutzvorschriften. Neben dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz stellen
- die Internationale Menschenrechtscharta der Vereinten Nationen (International Bill of Human Rights),
- die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte,
- die Erklärung der International Labour Law Organisation (ILO),
- die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen,
- die EU-Konfliktmineralien-Verordnung (Mineralische-Rohstoffe-Sorgfaltspflichten-Gesetz),
- die Holz- und Holzerzeugnis-Verordnung (Holzhandels-Sicherungs-Gesetz),
- das Minamata-Abkommen,
- das Stockholmer-Abkommen,
- das POPs-Übereinkommen,
- das Basler Übereinkommen
die maßgeblichen Leitfäden dar.
Verstöße gegen eins der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 12 LkSG aufgelisteten elementaren Menschen- und Grundrechte, insbesondere
- jede Form von Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Sklaverei, Leibeigenschaft
- Missachtung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes,
- Missachtung der Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit,
- jede Form der Ungleichbehandlung und Diskriminierung von Minderheiten (auf Grund von nationaler oder ethnischer Abstammung, sozialer Herkunft, Behinderung, sexueller Orientierung, Alter, Geschlecht, politischer Meinung, Religion oder Weltanschauung),
- das Vorenthalten des angemessenen Arbeitslohnes
- Herbeiführung von schädlichen Umweltveränderungen,
- widerrechtliche Zwangsräumungen oder unrechtmäßigen Entzug von Land sowie
- den Einsatz von fragwürdigen privaten oder öffentlichen Sicherheitsfirmen
lehnt Diehl auf das schärfste ab.
Im eigenen Geschäftsbereich werden die umweltbezogene Vorgaben nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 bis 8 LkSG zur
- Herstellung, Verwendung und Entsorgung von Quecksilber sowie
- das ordnungsgemäße Recycling und die Abfallentsorgung
beachtet.
Die Führung von Geschäften in Übereinstimmung mit den Gesetzen und behördlichen Regeln der Länder, in denen die Mitarbeiter tätig sind, ist für Diehl selbstverständlich. Ergänzend zu den obenstehenden internationalen Abkommen und Gesetzen hat Diehl im Sinne von Selbstverpflichtungserklärungen einen
- Verhaltenskodex für Mitarbeiter (Code of Conduct) und
- Verhaltenskodex für Lieferanten (Supplier Code of Conduct)
erlassen.
Der Verhaltenskodex für Mitarbeiter wird durch (Konzern-)Richtlinien und interne Handlungsanweisungen mit weiteren rechtlichen Hinweisen für betroffene Fachbereiche (Personal, Einkauf, Vertrieb, Legal & Tax, Finanz- und Buchhaltungswesen usw.) konkretisiert.
Gleichermaßen sollen innerhalb einer bestehenden Vertrags- und Lieferbeziehung über die Selbstverpflichtung von Diehl hinaus die Geschäftspartner zur Einhaltung der Pflichten durch die Anerkennung des Verhaltenskodex für Lieferanten und zur Einhaltung der international geltenden Bestimmungen sowie Standards verpflichtet werden.
[1] Zur besseren Leserlichkeit wird auf die geschlechterspezifische Unterscheidung im weiteren Text verzichtet oder männlich/weiblich/divers explizit mit (m/w/d) abgekürzt.
3. Menschenrechtsorganisation
Diehl unterhält eine konzernweite Menschenrechtsorganisation. Das Menschenrechtskomitee stellt den Menschenrechtsbeauftragten im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 LkSG dar. Das Menschenrechtskomitee setzt sich aus Repräsentanten verschiedener Fachdisziplinen (insbesondere Recht, Compliance, interne Revision und Nachhaltigkeit) zusammen. Der Vorstand informiert sich einmal jährlich über die Arbeit des Menschenrechtskomitees, das Menschenrechtskomitee berichtet mindestens einmal jährlich über relevante Vorfälle und stellt dem Vorstand den zur Veröffentlichung vorgesehenen Bericht vor.
Unter dem Menschenrechtkomitee befinden sich als weitere Funktionen die sog. Menschenrechtskoordination und Compliance Representatives in den Tochterunternehmen. Die Menschenrechtskoordination betreut sämtliche Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz und unterstützt die betroffenen Fachabteilungen. Die Compliance Representatives der einzelnen Unternehmen nehmen Hinweise auf menschenrechtliche oder umweltbezogene Verstöße entgegen, erarbeiten mit den Lieferanten die Konzepte zur Beseitigung der Verstöße und überwachen die Umsetzung.
Gegenüber den Geschäftspartnern werden alle am Beschaffungsprozess beteiligten Fachabteilungen, insbesondere der Einkauf, der Vertrieb und das Qualitätsmanagement, mit Aufgaben zur Umsetzung der Menschenrechtsstrategie betraut. In den Einkaufsabteilungen werden jährliche Risikoanalysen durchgeführt, Kriterien für den Lieferantenauswahlprozess definiert, Einbeziehung von Verhaltenskodizes mit Lieferanten verhandelt und bei Verstößen mit dem Lieferanten Abhilfemaßnahmen festgelegt.
4. Risikoanalyse
Diehl verfolgt eine Menschenrechtsstrategie mit dem Inhalt, dass der eigene Geschäftsbereich im Ausland einer Risikoanalyse wie ein unmittelbarer Zulieferer unterzogen wird. Die Menschenrechtsstrategie beinhaltet unmittelbare und mittelbare Maßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und bei Geschäftspartnern, um unmittelbar und/oder mittelbar Verbesserungen der Menschenrechte und des Umweltschutzes zu erzielen.
Diehl verfolgt den Ansatz, im Vorfeld Risikolieferanten zu identifizieren. Anhand einer Software werden durch den Einkauf jährlich alle Lieferanten weltweit einer menschenrechtlichen und umweltbezogenen Bewertung unterzogen. Kriterien sind neben dem Staat, in dem ein Lieferant seinen Sitz oder Standort hat, die Branchenzugehörigkeit. Nach Durchführung der Bewertung kann anhand einer Vergabe von Score-Punkten ein länderspezifisches und/oder branchenspezifisches Risiko abgeleitet werden. Die Lieferanten mit einem hohen Risikopotenzial können durch eine Selbstauskunft Einfluss auf ihre Bewertung nehmen und den Score durch Ergreifung und Umsetzung von Maßnahmen verbessern. Der nach der Risikoanalyse festgestellte Score führt innerhalb des Beschaffungsprozesses erstmal nicht zum Ausschluss bei Ausschreibungen, wird jedoch bei der Entscheidung über die Vergabe berücksichtigt.
Die Pflicht zur jährlichen Prüfung der Wirksamkeit der einzelnen Maßnahmen und die hierfür zu erhebenden Informationen dienen gleichzeitig der Durchführung von risikobasierten Kontrollmaßnahmen über die Einhaltung der Menschenrechtsstrategie.
5. Prioritäre menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken
Während der ersten Risikoanalyse konnten außer den allgemeinen Risiken auf Grund von Länder- oder Branchenzugehörigkeit weder im eigenen Geschäftsbereich noch bei den Geschäftspartnern spezifische menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken festgestellt werden. Diehl legt einen Schwerpunkt auf die Einhaltung der nachfolgend genannten Menschenrechte und erwartet die Einhaltung, insbesondere der in einem Land geltenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen.
5.1. Verbot von Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Sklaverei, Leibeigenschaft
Insbesondere Kinder und Jugendliche müssen vor den schlimmsten Formen der Kinderarbeit, vor Ausbeutung und gesundheitsgefährdenden Arbeitsbedingungen geschützt werden. Die Einhaltung des in einem Land geltenden Mindestalters und des Übereinkommens über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung ist im eigenen Geschäftsbereich von Diehl sichergestellt. Die Einhaltung des in dem jeweiligen Land geltenden Kinder- und Jugendarbeitsschutzes wird von jedem Lieferanten eingefordert.
Unter Zwangsarbeit, Sklaverei oder Leibeigenschaft ist – neben der Ausübung von unmittelbarem Zwang – der Einbehalt von Ausweisen und Reisepässen, die Unterbringung in Massenunterkünften und der Einbehalt von Arbeitsentgelt zur Tilgung einer persönlichen Schuld sowie die Ausnutzung einer wirtschaftlichen und finanziellen Notlage von Personen zu verstehen. Durch die Zahlung eines angemessenen und fairen Arbeitsentgelts kann jeder Form von Zwangsarbeit, Sklaverei oder Leibeigenschaft entgegengetreten werden.
5.2 Angemessenes Arbeitsentgelt sowie Arbeits- und Gesundheitsschutz
Im eigenen Geschäftsbereich achtet Diehl auf die Zahlung des angemessenen Arbeitsentgelts, das bezogen auf die ausgeübte Tätigkeit mindestens dem in einem Land durchschnittlichen Lohn entspricht. Faire Arbeitsbedingungen, angemessenes Arbeitsentgelt, die Beachtung von Arbeitszeiten und Ruhepausen, die Gewährung von Urlaub oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, die Einhaltung von anerkannten Arbeitssicherheitsstandards und ein aktives Gesundheitsmanagement zählen zu den Grundlagen des Arbeitnehmerschutzes.
5.3 Gleichbehandlung
Der Gleichheitsgrundsatz als anerkanntes Menschenrecht ist ein sehr hohes Gut und Grundlage der Ausübung aller Freiheitsrechte, insbesondere der allgemeinen Handlungs-, Meinungs-, Koalitions- und Berufsfreiheit. Diehl lehnt jede Art von Diskriminierung oder Ungleichbehandlung auf Grund von nationaler oder ethnischer Abstammung, sozialer Herkunft, Behinderung, sexueller Orientierung, Alter, Geschlecht, politischer Meinung, Religion oder Weltanschauung ab. Alle Menschen sollen durch Gleichbehandlung gleichen Zugang zu Bildung und zum Arbeitsmarkt haben, um dadurch eine Chance auf Sicherung des Lebensunterhalts zu haben.
5.4 Achtung von natürlichen Ressourcen
Land, Weideflächen, Agrarflächen, Wälder, saubere Gewässer und schadstofffreie Luft sind essentielle natürliche Lebensgrundlagen und sichern Existenzen von Personen durch Viehzucht, Ackerbau, Forstwirtschaft oder Fischerei. Den widerrechtlichen Entzug von Besitz und Eigentum von Land, Wäldern oder Wasser zur Bebauung, zum Abbau von Rohstoffen oder anderen Nutzung durch Zwangsräumungen lehnt Diehl ab.
5.5 Umweltbezogene Pflichten
Neben den verschiedenen internationalen Abkommen und Übereinkommen müssen mindestens die in einem Land geltenden Umweltschutzgesetze und Standards zur Vermeidung von schädlichen Boden-, Gewässer- und Luftverunreinigungen eingehalten und Lärmemissionen sowie übermäßiger Wasserverbrauch vermieden werden.
6. Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich
Als Präventionsmaßnahme im eigenen Geschäftsbereich kommuniziert Diehl die Grundsatzerklärung zur Menschenrechtsstrategie intern und auf der Internetseite www.diehl.com.
Die Risikoanalyse ist ein wesentlicher Bestandteil der Beschaffungsstrategie und der Einkaufspraktiken. Hierfür wurden Konzernrichtlinien für die Einbeziehung von Lieferantenkodizes in die Geschäftsbeziehung erlassen genauso wie Leitlinien für die Auftragsvergaben unter Berücksichtigung der Risikoanalysen. Identifizierte menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken werden im Beschaffungs- und Vergabeprozess ausreichend berücksichtigt.
Eine weitere Präventionsmaßnahme sind Compliance Schulungen im eigenen Geschäftsbereich, insbesondere in den Einkaufsabteilungen, den Bereichen Personal und Soziales sowie für die einzelnen Compliance Representatives.
7. Präventionsmaßnahmen gegenüber unmittelbaren Lieferanten
Die Bedeutung der Risikoanalyse mithilfe der Software ist herauszuheben, insbesondere die Möglichkeit eines Lieferanten, den ermittelten Punktwert zur Risikobewertung durch eine Selbstauskunft zu verbessern und am Vergabeverfahren weiter teilzunehmen.
Bei der Identifizierung von Risiken hat sich Diehl zum Ziel gesetzt, den Diehl Lieferantenkodex oder ein vergleichbares Dokument gegenüber den unmittelbaren Lieferanten als eine Präventionsmaßnahme in die Geschäftsbeziehung einzubeziehen.
Wegen der hohen Anzahl der Lieferanten wird ein Schreiben in der Landessprache des Lieferanten oder wenigstens in englischer Sprache zur Information über die Inhalte des Lieferantenkodex bevorzugt. Soweit anlassbezogen Schulungen und Weiterbildungen über die vertraglichen Verpflichtungen aus dem Lieferantenkodex erforderlich sind, werden diese beim Lieferanten durchgeführt.
Als Kontrollmechanismen werden Lieferanten während des Ausschreibungsverfahren zur Vorlage von Zertifikaten oder Audits aufgefordert und vertraglich ein Recht zur Durchführung einer Zertifizierung oder eines Audits durch Diehl oder einen unabhängigen Dienstleister vereinbart.
8. Abhilfemaßnahmen im Sinne von § 7 LkSG (Umgang mit Verstößen)
Im eigenen Geschäftsbereich gilt bei Diehl eine Null-Toleranz Strategie. Verstöße gegen Menschenrechte oder Umweltschutzvorschriften werden unverzüglich nach Bekanntwerden beseitigt.
Soweit bei Geschäftspartnern menschenrechtliche oder umweltbezogene Verstöße und derartige Rechtsverletzungen festgestellt werden, ist das Ziel, die Geschäftspartner über die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Vorgaben aufzuklären und zu schulen. Parallel zur Aufklärung und Schulungen eines Geschäftspartners sollen Maßnahmenpläne zur Beendigung und/oder Beseitigung von menschenrechtlichen und umweltbezogenen Verstößen zusammen mit dem Geschäftspartner festgelegt und innerhalb einer bestimmten Frist umgesetzt werden.
Trotz des Grundsatzes Geschäftspartner vorrangig zu qualifizieren, behält sich Diehl als letztes Mittel und zugleich als Konsequenz gegenüber Geschäftspartnern die Beendigung der Geschäftsbeziehung vor.
9. Beschwerdemöglichkeiten
Diehl unterhält mehrere Beschwerde- und Hinweisgebermöglichkeiten. Grundsätzlich können Arbeitnehmer sich bei Missständen und Verstößen direkt an ihren Vorgesetzten, die Personalabteilung, den Compliance Officer, den Datenschutzbeauftragten oder die zuständige Arbeitnehmervertretung wenden. Geschäftspartner haben die Möglichkeit, sich an die zuständigen Ansprechpartner im Beschaffungswesen zu wenden.
Zum Schutz der Beschwerdeführer und Hinweisgeber existieren darüber hinaus verschiedene Möglichkeiten, Beschwerden oder Hinweise anonym zu geben. Auf der Internetseite www.diehl.com ist unter der Rubrik Compliance#Menschenrechte die Verfahrensordnung in deutscher und englischer Sprache veröffentlicht.
Unter den Rubriken Compliance/Menschenrechte oder Compliance/Organisation#Meldestellen werden Besucher der Internetseite auf das Beschwerde- und Hinweisgeberportal (https://diehl.integrityline.com/setup) weitergeleitet. Beschwerden oder Hinweise auf diesem Portal können in den Landessprachen Deutsch, Englisch, Französisch, Spanisch, Portugiesisch, Polnisch sowie Ungarisch gegeben werden. Arbeitnehmer und Dritte haben die Möglichkeit, die Beschwerde oder Hinweise anonym zu geben. Auf Grund von Datenschutzbestimmungen nach chinesischem Recht unterhält die Diehl Gruppe für den eigenen Geschäftsbereich und die ansässigen Lieferanten im Staatsgebiet der Volksrepublik China unter Einbeziehung einer unabhängigen und weisungsungebundenen Kanzlei als Ombudsmann ein selbstständiges Hinweisgebersystem (compliance-diehl-china@roedl.cn). Die Kanzlei ist von Berufs wegen zur Wahrung der Anonymität des Beschwerdeführers und Hinweisgebers gegenüber der Diehl Gruppe verpflichtet.
Ferner besteht die Möglichkeit, Beschwerden oder Hinweise an einen unabhängigen Rechtsanwalt als externen Ombudsmann zu senden. Die Kontaktmöglichkeiten sind ebenfalls auf der Internetseite unter den Rubriken Compliance/Menschenrechte oder Compliance/Organisation&Meldestellen veröffentlicht. Der Ombudsmann ist von der Diehl Gruppe unabhängig und weisungsungebunden und bei Meldungen von Berufs wegen verpflichtet, die Identität des Beschwerdeführers und Hinweisgebers zu schützen.
10. Einbeziehung von mittelbaren Geschäftspartnern
Soweit über die bestehenden Beschwerdemöglichkeiten oder über Mitteilungen eines unmittelbaren Geschäftspartners Diehl substantiierte Kenntnis über menschenrechtliche oder umweltbezogene Verstöße bei einem mittelbaren Geschäftspartner erlangt, wird der Geschäftspartner in eine softwarebasierte Risikoanalyse einbezogen. Unter Berücksichtigung der Möglichkeiten von Diehl zur Einflussnahme auf den mittelbaren Geschäftspartner wird Diehl in Abstimmung mit dem unmittelbaren Geschäftspartner im Einzelfall Präventionsmaßnahmen und Abhilfemaßnahmen gegenüber dem mittelbaren Geschäftspartner ergreifen. Bevorzugt werden von Diehl dabei branchenspezifische oder branchenübergreifende Initiativen.
11. Erfüllung der Dokumentation und Berichtspflicht
Der Einkauf jeder Diehl Gesellschaft erfasst und dokumentiert die Auswertungen der Risikoanalysen sowie die vereinbarten Lieferantenkodizes. Ferner werden bei Hinweisen auf menschenrechtliche oder umweltbezogene Verstöße die Vorgänge digital erfasst und digital gespeichert. Sämtliche Dokumentationen werden sieben Jahre aufbewahrt.
Unter der Verantwortung des Menschenrechtskomitees bzw. der Menschenrechtskoordination erstellt Diehl für die gesamte Gruppe einen einheitlichen Bericht, solange und soweit eine Diehl Gesellschaft nicht selbst berichtspflichtig ist oder wird.
Der auf der Internetseite zu veröffentlichende jährliche Bericht wird nach dem Ablauf eines Geschäftsjahres innerhalb von vier Monaten auf der Internetseite www.diehl.com unter der Rubrik Compliance#Menschenrechte in deutscher und englischer Sprache veröffentlicht und für die Dauer von sieben Jahren zur öffentlichen Einsicht bereitgestellt.
Zusätzlich wird Diehl den in deutscher Sprache verfassten Bericht bzw. die Berichte innerhalb von vier Monaten nach dem Schluss eines Geschäftsjahres dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle elektronisch übermitteln.
12. Regelmäßige Überprüfung
Die jährliche oder anlassbezogene Auswertung der Wirksamkeit der unterschiedlichen Maßnahmen wird durch die Menschenrechtskoordination durchgeführt. Sie berichtet die Ergebnisse gegenüber dem Menschenrechtskomitee und empfiehlt dem Menschenrechtskomitee Änderungsvorschläge.